Mitarbeiter schiebt Transportbehälter in moderne Produktionsanlage.

AGBs

Liefer - und Zahlungsbedingungen der Fa. Metalltechnik Annaberg GmbH & Co.KG (kurz „MTA") für Geschäfte innerhalb Deutschlands

I. Allgemeines

  1. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns bestätigt worden sind oder Lieferung erfolgt ist.


II. Lieferung

  1. Eines unserer obersten Ziele ist es, die von uns bestätigten Liefertermine möglichst zuhalten. Ist die Einhaltung der Lieferzeit jedoch infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Zulieferanten nicht möglich, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Sollten die hindernden Umstände länger als 2 Monate andauern, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
  2. Teillieferungen sind möglich. Lieferabweichungen von Mehr-/Minder 10% sind bei Sonderanfertigungen erlaubt. MTA behält sich das Recht von Änderungen, insbesondere der angegebenen Werte, Maße und Gewichte und konstruktive Änderungen, vor. Die Abbildungen sind unverbindlich.
  3. Sofern wir mit einer Lieferung in Verzug geraten sind und uns der Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist, kann der Besteller entweder vom Vertrag zurücktreten oder- sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Kaufpreises der verspäteten Lieferung verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer IX. 1,2 und 3 sowie IX.4.
  4. Retouren, die unser Haus nach vorangegangener schriftlich bestätigter Absprache anerkennt, werden mit 90% des Rechnungswertes vergütet. Retouren sind nur innerhalb der ersten 14 Tage nach Lieferung und in geschlossener Originalverpackung möglich. Verpackungen werden bei Retouren nicht vergütet. Bei Retouren mit einem Gesamtwert kleiner als 250,– € werden Bearbeitungskosten von 25,– € netto in Rechnung gestellt.

     

III. Preise, Versand, Haftung für Transportschäden

  1. Die Rechnungslegung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen, Nachlässen und Bedingungen. Edelmetallzuschläge werden entsprechend der Vortagesnotierung am Tag des Bestelleinganges gesondert in Rechnung gestellt. Die Basis unserer Preise beruht auf einer Notierung von 200,– € pro 100 kg Kupfer, 185,– € pro 100 kg Messing und 180,– € pro kg Silber.
  2. Alle Listen- und Angebotspreise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer netto, unverpackt ab Werk. Sonderwünsche des Bestellers (z.B. Lieferung an eine andere Anschrift als die des Bestellers. Expresslieferungen. Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden, soweit möglich, berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Besteller.
  3. Durch Zahlung der anteiligen Werkzeugkosten durch den Auftraggeber besteht, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung, kein Anrecht auf das Werkzeug. Dieses verbleibt im Eigentum des Hauses MTA. Dies gilt auch für Rechte an Exklusiventwicklungen.
  4. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, in jedem Fall mit der Absendung ab Werk auf den Kunden über, auch wenn im Einzelfall frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware versandbereit und verzögern sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.


IV. Zahlungen

  1. Unsere Rechnungen, vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu entrichten.
  2. Der Besteller gerät nach den gesetzlichen Regelungen in Verzug. insbesondere 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Ab Verzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz berechnet.
  3. Bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung sowie bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung - sofort fällig.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen. die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
    
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
    
  3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.
    
  4. Der Besteller ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages ab die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
    
  5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

VI. Untersuchungspflicht und Mängelanzeige
Hat der Besteller die Mängelanzeige gemäß § 377 Abs. | HGB unterlassen. die innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich an unser Haus zu richten ist, so ist der Rückgriff des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

 

VII. Gewährleistung

  1. Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Ware beeinträchtigen stellen keinen Fehler dar.
  2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart.
  3. Ist die Ware mangelhaft, was vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist, so werden wir den Mangel in angemessener Frist unentgeltlich durch unseren Kundendienst beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Wir wählen jeweils unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit die angemessene Art der Nacherfüllung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Fall einer Ersatzlieferung oder eines Rücktrittes behalten wir uns die Geltendmachung einer angemessenen Nutzungsanrechnung vor. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. IX., darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau – oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen keine Mängelansprüche.
  4. Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Bestellers, die in einem Mangel der Ware ihren Grund haben, verjähren bei neuer Ware innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung. Durcheine Mängelbeseitigung oder Neulieferung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. Dies gilt nicht soweit das Gesetz längere Fristen als zwei Jahre vorschreibt, insbesondere bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls nach zwei Jahren ab gesetzlichen Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. IX. 3.
  5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Notwendige Aufwendungen werden nur erstattet, wenn der Besteller eine Kopie des Kaufbeleges des Verbrauchers, eine Fehlerbeschreibung und Nachweise der erforderlichen Aufwendungen einreicht.
     

VIII Gewerbliche Schutzrechte/ Urheberrechte
Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden in patent, muster-und markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, trägt der Auftraggeber jeden uns durch den Eingriff erwachsenen Schaden.

IX Sonstige Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit. für Körperschäden oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden gehaftet wird.
  2. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadensersatzansprüche oder Regressansprüche bei Nichtbeachtung der Hinweise in den Gebrauchs- oder Montageanweisungen und bei Fehlgebrauch der Waren. Ebenso bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Regress bei Schäden, die infolge nicht fachgerechter Installation, Montage oder Reparatur unserer Waren oder die während des Transports nach Gefahrübergang auf den Besteller entstehen. Bei Eingriffen in die Ware insbesondere Austausch von Teilen bzw. Veränderung des Original-MTA Produkts entfällt die Haftung.
  3. Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn es ist grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar oder im Fall von Gesundheitsschäden.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.



X Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von MTA.
  2. Gerichtsstand ist – sofern der Besteller Vollkaufmann ist – nach unserer Wahl Chemnitz.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen aber Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).